Allgemeine Geschäftsbedingungen

der
Günter Till GmbH & Co. KG
Präzisionsmechanik

1. Allgemeines

1.1 Die Lieferungen und Leistungen der Günter Till GmbH & Co. KG Präzisionsmechanik erfolgen auf der Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(„AGB"). Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht. Von diesen AGB abweichende oder anders lautende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten  ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder ergänzender Bedingungen des Kunden Lieferungen oder Leistungen an diesen vorbehaltlos ausführen.

1.2 Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.3 Sofern nicht abweichend vereinbart, gelten die AGB als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge.

1.4 Unsere Angebote sind freibleibend, soweit nicht anders angegeben. Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis können nur mit unserer schriftlichen Zustimmung auf andere übertragen werden. Mündliche Erklärungen von Vertretern oder Angestellten bedürfen einer schriftlichen Bestätigung.

2. Aufträge

Aufträge gelten als verbindlich, sobald diese schriftlich von uns bestätigt sind. Erfolgt die Lieferung ohne Bestätigung, so gilt der Lieferschein oder die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung. Für diese Lieferungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gleichermaßen.

3. Preise

Unsere Preise verstehen sich, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, EXW Helmstedt gemäß Incoterms 2010. Sie beruhen auf Kalkulationen, die bei Abgabe des Angebotes bzw. bei Liefervertragsabschluss gültig sind. Erfahren diese bis zur Lieferung eine Änderung, müssen wir uns eine entsprechende Berichtigung – soweit dies gesetzlich zulässig ist – vorbehalten. Die Preise gelten ausschließlich Verpackung, Porto, Fracht, sonstiger Versandspesen, Versicherungen, Steuern und Zoll. Die Umsatzsteuer ist in den ausgewiesenen Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen, soweit diese anfällt.

4. Lieferung

4.1 Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsfristen durch uns setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Voraussetzung für die Annahme von Aufträgen nach Kundenzeichnungen ist die Klarstellung aller Einzelheiten sowie die Bereitstellung aller Unterlagen zur Herstellung der bestellten Ware. Änderungen nach Auftragsannahme haben ein Ungültigwerden von Termin und Endpreis zur Folge.

4.2 Wir sind zu Teillieferungen bzw. -leistungen berechtigt, soweit diese dem Kunden zumutbar sind.

Ferner können unvorhergesehene Ereignisse – z.B. Betriebsstörungen aller Art, behördliche Maßnahmen, und andere Ereignisse höherer Gewalt, Mangel an Roh- und Hilfsstoffen zur Zeit der Herstellung bei uns und unseren Unterlieferanten – eine angemessene Erhöhung der Lieferzeit zur Folge haben und entbinden uns von der Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen, solange die Behinderung andauert. Der Kunde wird unverzüglich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer eines solchen Ereignisses unterrichtet. Dauert eine solche Behinderung länger als drei Monate an, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag ganz - oder, sofern nur ein Teil der Lieferungen und Leistungen betroffen ist, teilweise - zurücktreten. Eine etwaige bereits erbrachte Gegenleistung wird in diesem Fall unverzüglich zurückerstattet.

Verspätete Lieferungen können – außer bei grober Fahrlässigkeit unsererseits – weder mit Vertragsstrafe noch mit

Schadenersatzanspruch belegt werden. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

4.3 Verpackungsmittel werden kostengünstig berechnet und – wenn nicht besonders gezeichnet – nicht zurückgenommen. Leihweise überlassene Packmittel sind sofort zurückzugeben. Erfolgt keine Rückgabe binnen 7 Tagen nach Lieferung, werden die Kosten für die Neubeschaffung in Rechnung gestellt. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Versandweg und Beförderungsart werden – sofern nicht anders vereinbart – von uns festgelegt. Der Abschluss einer Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und Rechnung des Bestellers.

5. Mängelhaftung und Gewährleistung

5.1 Die Gewährleistungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung der Sache. Fehlerhafte Teile werden innerhalb von 12 Monaten nach unserer Wahl kostenlos instand gesetzt bzw. ausgetauscht. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere eine Entschädigung für Folgekosten, Kosten des Ein- u. Ausbaus der gelieferten Teile oder Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art, z.B. Produktionsausfall.

5.2 Abweichend hiervon gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren für Schadensersatzansprüche aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen oder schuldhafter Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB bleibt in seinem Anwendungsbereich unberührt.

5.3 Ansprüche des Kunden wegen etwaiger Mängel setzen stets voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelrügen sind schriftlich auszusprechen. Den Kunden trifft die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt des Eintritts des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

5.4 Für Produkte, an denen der Besteller eigenmächtige Änderungen vorgenommen hat, wird jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Ersetzte oder ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum über. Die beanstandeten Teile müssen fracht- bzw. portofrei eingeschickt werden. Wird die Beanstandung anerkannt, bestimmen wir die günstigste Versandart (innerhalb Deutschlands) für die instandgesetzten Teile und tragen die entsprechenden Kosten. Notwendige Änderungen der Konstruktion oder technischen Ausführung berechtigen nicht zu einer Beanstandung.

6. Eigentumsvorbehalt

a) Alle von uns gelieferten Waren gehen erst nach vollständiger Bezahlung in das Eigentum des Käufers über. Der

Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf durch Verarbeitung und Verbindung hergestellte Neuwaren. Der Käufer tritt uns insoweit seine Anwartschaftsrechte und Miteigentumsrechte ab und überträgt uns die entsprechenden Forderungen.

b) Der Käufer kann die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern. Die hieraus

gegenüber seinen Kunden entstehenden Forderungen tritt er uns hiermit unwiderruflich ab. Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer kann die Forderungen bis auf Widerruf einziehen. Widerrufen wir die Einziehungsermächtigung, ist der Käufer verpflichtet, uns sämtliche Abnehmer unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu benennen. Wir behalten uns in diesem Fall das Recht vor, die Bücher des Käufers einzusehen. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Wunsch Auskunft über den Verbleib der gelieferten Waren zu geben.

c) Gerät der Käufer in Zahlungsschwierigkeiten, sind wir aufgrund unseres Eigentumsvorbehalts berechtigt, die von uns gelieferten Waren zurückzunehmen, auch wenn sie Bestandteil eines anderen Produktes geworden sind. Die Geltendmachung unseres Eigentumsrechts – insbesondere durch Rücknahme der Ware – gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn uns gehörende Produkte entweder einzeln oder als Bestandteil eines Komplettprodukts oder die sich aus deren Weiterveräußerung ergebende Forderung gepfändet werden sollen.

7. Zahlungen

Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen netto Kasse zu bezahlen. Sollte Skonto gewährt werden, dann nur, wenn keine älteren Zahlungsverpflichtungen bestehen. Reparaturrechnungen sind sofort netto nach Erhalt zahlbar. Die Zahlung mit Wechsel bedarf besonderer Vereinbarung. Wechsel oder Schecks werden unter Vorbehalt angenommen und gelten erst zum Zeitpunkt der Einlösung der Zahlung. Diskontspesen und Gebühren sind nach Aufgabe zu vergüten. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist sind wir auch ohne vorherige Benachrichtigung berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern. Ansprüche auf Ersatz eines weitergehenden Verzugsschadens bleiben unberührt. Das Aufrechnen oder Zurückhalten von Zahlungen ist ausgeschlossen. Eine Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Bestellers oder die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen berechtigen uns, die sofortige volle Bezahlung des Kaufpreises oder entsprechende Sicherheitsleistungen zu verlangen.

8. Dokumentationen

Beschreibungen, Betriebsanleitungen und Prospektmaterial werden von uns im Allgemeinen kostenlos gestellt. Entwürfe und

Fertigungszeichnungen dürfen vom Empfänger ohne unsere schriftliche Zustimmung weder vervielfacht noch Dritten zugänglich

gemacht werden. Zuwiderhandlungen verpflichten zu vollem Schadenersatz. Kommt es zu keinem Liefervertrag, so sind die von uns gestellten Unterlagen unaufgefordert zurückzugeben.

9. Geheimhaltung

9.1 Jede Partei verpflichtet sich, sämtliche unternehmensbezogenen technischen oder wirtschaftlichen Information, die sie von der anderen Partei im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung erhalten hat (im Folgenden "vertrauliche Informationen"),streng vertraulich zu behandeln. Die Partei, die vertrauliche Informationen erhält (im Folgenden "Empfänger"), verpflichtet sich, diese nicht für andere Zwecke als zur Erfüllung des Vertrages zu verwenden. Vertrauliche Informationen dürfen an Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung der die Information offenlegenden Partei (im Folgenden "Offenlegende") weder direkt noch indirekt weitergegeben oder vervielfältigt werden.

9.2 Der Empfänger verpflichtet sich, vertrauliche Informationen nur an solche Mitarbeiter weiterzugeben, die diese zur Vertragserfüllung benötigen und die Offenlegung auf den zu diesem Zweck erforderlichen Umfang zu beschränken. Der Empfänger darf vertrauliche Informationen gegenüber Mitarbeitern nur offenlegen, sofern die Mitarbeiter im selben Umfang wie die Vertragsparteien zur Vertraulichkeit verpflichtet wurden. Auf Verlangen der Offenlegenden wird der Empfänger entsprechende Nachweise hierfür vorlegen. Soweit gemäß Ziffer 9.1 die Zustimmung erteilt wurde, vertrauliche Informationen gegenüber Dritten offenzulegen, gelten die vorgenannten Anforderungen entsprechend für die Offenlegung gegenüber dem Dritten.

9.3 Von der Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung sind die Parteien entbunden, wenn die vertraulichen Informationen

a) zum Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt sind;

b) nach Offenlegung allgemein bekannt werden, ohne dass der Empfänger gegen die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit verstoßen hat;

c) zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits im Besitz des Empfängers waren;

d) aufgrund richterlicher oder behördlicher Anordnung oder zwingender rechtlicher Vorschriften offenzulegen sind.

Die Beweislast für das Vorliegen einer der genannten Ausnahmen trägt der Empfänger. Im Falle von Ziff. 9.3 d) ist der Empfänger verpflichtet, die offenlegende Partei im Voraus unverzüglich über die Offenlegung zu unterrichten und die Offenlegung auf den zwingend erforderlichen Umfang zu beschränken.

9.4 Jede Partei bleibt Inhaber der Rechte an den von ihr gegenüber der anderen Partei offengelegten Vertraulichen Informationen. Durch die Offenbarung von Informationen wird der anderen Partei weder ausdrücklich noch konkludent ein Recht an Marken, Patenten, Urheberrechten, Warenzeichen oder sonstigem geistigem Eigentum oder an geschäftsinternen Informationen der Offenlegenden eingeräumt.

9.5 Der Empfänger ist verpflichtet, auf Anforderung der Offenlegenden

a) alle vertraulichen Informationen, gleich ob schriftlich oder in einer anderen Verkörperung, unverzüglich mit allen Reproduktionen und Kopien nach dessen Wahl der Offenlegenden zurückzugeben oder nachweislich zu vernichten;

b) gleichzeitig alle anderen Materialien, die vertrauliche Informationen enthalten nach Wahl der Offenlegenden zurückzugeben oder nachweislich zu vernichten; und

c) der Offenlegenden schriftlich zu bestätigen, dass die vertraulichen Informationen in der beschriebenen Art und Weise zurückgegeben oder vernichtet wurden.

Die Vernichtung der vertraulichen Informationen hat auf die nach dem jeweiligen Stand der Technik sicherste Weise zu erfolgen, soweit es der hierzu verpflichteten Partei zumutbar und möglich ist.

10. Gerichtsstand

10.1 Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Helmstedt. Dieser Gerichtsstand gilt für alle aus dem Vertragsverhältnis sich unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, auch bei Scheck- oder Wechselklagen.

10.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.